4. Das Doping-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Verstösse», um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.11 abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1 Doping-Statut einen «Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen [darstellen] und damit als Doping» gelten. Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund des Sachverhalts und der Anträge die Verletzung von Art. 2.1, 2.2 und 2.6 Doping-Statut zu beurteilen: