▪ Am 18. März 2024 reichte der Angeschuldigte bei der DK eine Stellungnahme zur Eröffnungsverfügung vom 26. Februar 2024 ein, in welcher er u.a. auf seine letzte Stellungnahme an die Antragstellerin verweist. Zusätzlich erwähnte der Angeschuldigte, dass er «zu Beginn dieses Jahres mit dem Konsum von Cannabis im privaten Bereich» aufgehört habe. Er beantragte deshalb einen Freispruch, bzw. eine Verwarnung ohne weitere Sanktionen.