In casu ist das Doping-Statut zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist ebenfalls unbestritten gegeben. 3. Gemäss Art. 12 VerfRegl kann die DK unter anderem das sogenannte vereinfachte Verfahren einleiten, sofern einzig ein Verstoss gegen eine Anti-Doping-Bestimmung im Zusammenhang mit einer sogenannt spezifischen Substanz im Sinne von Art. 4.2.2 Doping-Statut zur Beurteilung steht und das Vorliegen eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen von keiner Partei bestritten wird.