2. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic (nachfolgend: DK) entscheidet gemäss Art. 10 Abs. 1 VerfRegl selbst über ihre Zuständigkeit. Sie beurteilt u.a. potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die von Athleten begangen worden sind, für die das Doping-Statut gilt (Art. 12.1 Doping-Statut). Im Anschluss an seine Präambel und vor Art. 1 definiert das Doping-Statut seinen persönlichen Anwendungsbereich und hält fest, dass dieses Statut u.a. für alle in seinem Art. 5.2 genannten Athletinnen und Athleten gilt. Gemäss Art. 5.2.1 Doping-Statut sind dies