1. Der vorliegende Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 12 ff. Verf- Regl. Solche Entscheide sind grundsätzlich nicht zu begründen (Art. 13 Abs. 4 VerfRegl). Praxisgemäss wird dennoch eine Kurzbegründung eröffnet.