{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-6_2024-06-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-6-Entscheid-vom-27-Juni-2024.pdf", "Checksum": "ecc060c8c1c0815bacc195d9f2f412f2"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "32d05d296194530a6d169ae22399f6ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6\n\n Der Angeschuldigte konnte mit seinen Angaben nicht nachweisen, dass ihn kein grobes\nVerschulden trifft, somit ist in casu eine Reduktion der zweijährigen Regelsperre nicht\nmöglich. Die Sperre beginnt gemäss Art. 10.13 Doping-Statut mit der Eröffnung dieses\nEntscheides.\n\nEs kommen mithin weder Art. 10.2.4, Art. 10.5, Art. 10.6, oder Art. 10.7 Doping-\nStatut zur Anwendung, und der Angeschuldigte ist aufgrund der Verstösse gegen\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 10 von 10\n\nArt. 2.1 und Art. 2.2 Doping-Statut in Anwendung von Art. 10.2.2 Doping-Statut für\nzwei Jahre zu sperren.\n\n17. Das Doping-Statut bestimmt in Art. 10.15, dass mit jeder Sanktion eine automatische\nobligatorische Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 einhergeht. So muss die Antragstellerin\ngemäss Art. 14.3.2 Doping-Statut spätestens 20 Tage nachdem die DK einen von ihr\ngetroffenen Entscheid den Parteien zumindest mündlich eröffnet hat, über den Entscheid\noder die Angelegenheit öffentlich berichten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verstoss\ngegen Anti-Doping-Bestimmungen oder gegen das Teilnahmeverbot gemäss\nArt. 10.14.3 Doping-Statut vorliegt. Wie aus den vorausgegangenen Ausführungen\nhervorgeht, liegt ein Verstoss vom Angeschuldigten gegen Art. 2.1 und 2.2 Doping-Statut\nvor, weshalb vorliegender Entscheid durch die Antragstellerin publiziert werden muss.\n\n18. Der Angeschuldigte hat sich nicht zu einer Veröffentlichung des Entscheids geäussert.\nDie Antragstellerin beantragt, dass die Veröffentlichung durch sie gemäss Art. 14.3\nDoping-Statut vorzunehmen sei. Sie präzisiert ihren Antrag im «Antrag aus Eröffnung\neines Disziplinarverfahrens und Beurteilung» vom 8. Mai 2023 in Rz. 36, wonach «die\nVeröffentlichung gemäss Art 14.3.4 darin besteht, die erforderlichen Informationen auf\nder Website von Swiss Sport Integrity auf der Liste der gesperrten Personen zu\npublizieren […] und sie dort für die Dauer einer verhängten Sperre zu belassen». Da\nkein überwiegendes persönliches Interesse vom Angeschuldigten geltend gemacht und\nerkannt wurde, den Entscheid zu anonymisieren, ist dem Antrag der Antragstellerin zu\nfolgen.\n\nDie Antragstellerin wird somit aufgefordert, die Veröffentlichung gemäss\nArt. 14.3.4 Doping-Statut vorzunehmen und die erforderlichen Informationen auf\nihrer Website auf der Liste der gesperrten Personen zu publizieren und sie dort\nfür die Dauer der verhängten Sperre zu belassen.\n\n19. Wie von der Antragstellerin beantragt und erläutert, führt ein Verstoss gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen im Wettkampf bei Teamsportarten automatisch zur Annullierung\nder im fraglichen Wettkampf erzielten Auszeichnungen, die einzelnen Spielern\nzugerechnet werden können, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen,\neinschliesslich der Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen (Art. 9.3 Doping-\nStatut). Somit sind die vom Angeschuldigten erzielten Resultate am Swiss Bowl in\nGrenchen vom 16. Juli 2022 entsprechend zu annullieren.\n\n20. Der Angeschuldigte hat in seiner Stellungnahme die Auferlegung einer Busse nicht\ngrundsätzlich abgelehnt. Die DK verzichtet aber praxisgemäss auf diese Sanktionierung,\nda der Angeschuldigte durch seine sportlichen Tätigkeiten zumindest kein substantielles\nEinkommen erzielt und seine finanzielle Situation aufgrund der eingereichten Unterlagen\nsowie seiner Ausbildung zudem als eher bescheiden bezeichnet werden muss. Zu\nübernehmen hat der Anschuldigte gestützt auf Art. 26 VerfRegl jedoch die von der\nAntragstellerin beantragten und als angemessen erachteten Dopingkontrollkosten, die\nKosten für das Verfahren vor der Disziplinarkammer sowie die von der Antragstellerin\ngeforderte Parteientschädigung.\n"}