{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-6_2024-06-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-6-Entscheid-vom-27-Juni-2024.pdf", "Checksum": "ecc060c8c1c0815bacc195d9f2f412f2"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "32d05d296194530a6d169ae22399f6ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6\n\n15. Der Angeschuldigte hat in seiner ersten Stellungnahme vom 23. September 2022\ngegenüber der Antragstellerin zugegeben, dass er regelmässig Cannabis als\nGenussmittel konsumieren würde, aber nicht im Zusammenhang mit sportlichen\nLeistungen und er daher am Tag des Wettkampfes keines konsumiert hätte. Am\n20. März 2023 beantwortete der Angeschuldigte die von der Antragstellerin gestellten\nFragen, wobei er präzisiert, dass er am Tag vor dem Wettkampf eine Zigarette geraucht\nhabe, die etwa 0.4 bis 0.5 Gramm Cannabis enthielt. Somit gibt er an, wie er das\nCannabis konsumiert hat und wie das Tetrahydrocannabinol in seinen Organismus\ngelangt ist. Dabei ist anhand seiner Aussage zu erkennen, dass er\nTetrahydrocannabinol-haltiges Cannabis im vollen Bewusstsein wissentlich und\nwillentlich konsumiert und damit seinem Organismus zugeführt hat. Der Angeschuldigte\nerklärte, grundsätzlich positiv zum Cannabis-Konsum eingestellt zu sein, er aber seinen\nKonsum «kritisch hinterfrage und probiere, ihn zu reflektieren. Daher konsumiere er ganz\nbewusst nicht an Wettkampftagen, weil er «da nicht high sein will». In seiner\nStellungnahme an die DK vom 18. März 2024 schreibt der Angeschuldigte allerdings\nauch, dass ihm schon lange bekannt gewesen sei, «dass Cannabis im Wettkampf eine\nillegale Missbrauchssubstanz darstellt». Gleichzeitig schreibt er, dass ihm ein «fairer und\nintegrer Wettkampf wichtig» sei, weshalb er nie an Wettkampftagen leistungssteigernde\nSubstanzen eingenommen habe und dies auch nie tun werde. Diese Aussagen\nerscheinen aber widersprüchlich, wenn an einem Wettkamptag eine solch hohe Dosis\nan THC in seiner Urinprobe gefunden wird.\n\n16. Die DK gelangt in Bezug auf die Verschuldensfrage gestützt auf die Akten und nach\nWürdigung sämtlicher Argumente zu folgendem Ergebnis:\n\n▪ Für die DK ist erstellt, dass der Cannabis-Konsum vom Angeschuldigten für das\npositive Analyseresultat ursächlich ist, da dieses von ihm nie bestritten wurde.\n\n▪ Für die DK ist nicht nachgewiesen, dass der Angeschuldigte am Tag des\nWettkampfs kein Cannabis konsumiert hat. Obwohl er angibt, dass ihm das sehr\nwichtig sei, ist die Entscheidungsgrenze von der carboxy-THC-Konzentration bei der\nDopingkontrolle um das 3.5-fache überschritten worden. Daher – und wie in Ziff.\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 9 von 10\n\n[...] hiervor ausgeführt – geht die DK davon aus, dass der Cannabiskonsum in casu\ninnerhalb der als Wettkampf definierten Zeitspanne stattgefunden hat.\n\n▪ Der Angeschuldigte gab an, seinen Cannabis-Konsum kritisch zu hinterfragen. Als\nerfahrener American Football Spieler der LNA (Kontrollpool, Teamsport III) wäre ihm\nzuzumuten gewesen, sich genauer über den Cannabis-Konsum im Zusammenhang\nmit Wettkämpfen zu informieren. Denn es war ihm ja schon lange bewusst, dass\nTetrahydrocannabinol-haltiges Cannabis eine Missbrauchssubstanz ist. So wäre\nihm auch klar geworden, dass es eine Entscheidungsgrenze der Konzentration von\n180 ng/ml carboxy-THC gibt, die je nach Häufigkeit von Cannabis-Konsum auch\nerreicht werden kann, selbst wenn am Tag des Wettkampfs kein\nTetrahydrocannabinol dem Organismus zugeführt wird.\n\n▪ Der Angeschuldigte beantragte einen Freispruch bzw. eine Verwarnung ohne\nweitere Sanktion. Dies lässt wohl darauf schliessen, dass er zwar ein leichtes\nFehlverhalten seinerseits für möglich hält, sich jedoch immer noch nicht komplett\nbewusst ist, welche Regelungen im Umgang mit Missbrauchssubstanzen im\nSchweizer Sport gelten. Es ist jedoch zu begrüssen, dass der Angeschuldigte zu\nBeginn dieses Jahres mit dem Cannabis-Konsum angeblich aufgehört hat.\n\n▪ Zu einer Busse äusserte sich der Angeschuldigte folgendermassen: «Falls Sie sich\nfür eine Busse entscheiden, beachten Sie bitte, dass ich momentan eine unbezahlte\nVollzeitausbildung besuche und ich bis im Juli 2024 kein Einkommen habe.» Dies\nhatte er mit einer Ausbildungsbestätigung belegt.\n\n▪ Die DK teilt die Einschätzung der Antragstellerin, wonach den Angeschuldigten in\ncasu ein grobes Verschulden trifft: Der Angeschuldigte hat angegeben, zum\nZeitpunkt der Dopingkontrolle fast täglich Cannabis konsumiert zu haben, dies im\nvollen Bewusstsein, dass es sich um eine Missbrauchssubstanz handelt und dass\ndiese nichts im Sport zu suchen hat. Auch gibt er an, dass er wusste, dass er am\nTag des Wettkampfs nichts konsumieren durfte. Dennoch hat er angeblich nur am\nTag vor der Dopingkontrolle Cannabis konsumiert. Er hätte als erfahrener Athlet\nund regelmässiger Cannabis-Konsument wissen müssen, dass es eine\nEntscheidungsgrenze betreffend die Konzentration von carboxy-THC gibt. Da er\nbewusst eine Missbrauchssubstanz konsumiert hat und deshalb der Grenzwert\nüberschritten wurde hat der Angeschuldigte nicht die nötige Sorgfalt an den Tag\ngelegt, die von ihm als erfahrenemr Athlet erwartetet werden darf, um die Verletzung\nvon Anti-Doping-Bestimmungen im Umgang mit Missbrauchssubstanzen zu\nvermeiden. Ein solches Verhalten muss somit als grobfahrlässig bezeichnet werden.\n\n"}