{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-6_2024-06-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-6-Entscheid-vom-27-Juni-2024.pdf", "Checksum": "ecc060c8c1c0815bacc195d9f2f412f2"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "32d05d296194530a6d169ae22399f6ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6\n\n ▪ «Wie unter Ziff. [...] hiervor ausgeführt wurde, ist diese Argumentation aufgrund\nder hohen Cannabis-Konzentration nicht überzeugend, weshalb die DK davon\nausgegangen ist, dass der Konsum der Missbrauchssubstanz innerhalb der als\nWettkampf definierten Zeitspanne stattgefunden hat».\n\n13. Der Begriff «vorsätzlich» wird in Art. 10.2.3 Doping-Statut definiert. Da die Antragstellerin\nin casu ein vorsätzliches Verhalten aber gar nicht geltend macht und dementsprechend\nauch nicht nachgewiesen hat, erübrigt es sich, vertieft auf die Vorsatzfrage einzugehen.\nDer Angeschuldigte ist damit gestützt auf Art. 10.2.2 Doping-Statut grundsätzlich\nlediglich für zwei, statt für vier Jahre zu sperren. In der Folge stellt sich die Frage, ob\ndiese Regelsperre von Art. 10.2.2 Doping-Statut reduziert oder gar ganz aufgehoben\nwerden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art. 10.5 bis Art. 10.7\nDoping-Statut, die beim Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine solche\nReduktion oder Aufhebung der Regelsperre vorsehen, wobei der Entlastungsbeweis für\ndas Vorliegen entsprechender Tatsachen oder Umstände dem Athleten obliegt:\n\n▪ Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden am\nDopingverstoss trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre «aufgehoben» resp. die Sperre nicht verhängt (Art. 10.5 Doping-Statut).\n\n▪ Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn am Dopingverstoss mit spezifischen Substanzen, die keine Missbrauchssubstanz sind, kein grobes Verschulden\n(beispielsweise in Form grober Fahrlässigkeit) trifft, besteht die Sanktion je nach\nSchwere des Verschuldens höchstens in einer Sperre von zwei Jahren und mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre (Art. 10.6.1.1 Doping-Statut). In casu handelt\nes sich jedoch um eine Missbrauchssubstanz.\n\n▪ Eine Reduktion der Sperre ist gemäss Art. 10.6.1.2 und 10.6.1.3 Doping-Statut ferner bei kontaminierten Produkten sowie bei schutzbedürftigen Personen oder Freizeitsportlern möglich. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ist schliesslich\ngemäss Art. 10.7 Doping-Statut eine Aufhebung, Reduktion oder Aussetzung einer\nSperre möglich, beispielsweise bei substanzieller Unterstützung bei der Entdeckung\neines Verstosses gegen Antidoping-Bestimmungen durch den angeschuldigten Athleten. Gründe für eine Anwendung von Art. 10.5, 10.6.1.1, 10.6.1.2, 10.6.1.3 und\n10.7 Doping-Statut sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht geltend\ngemacht, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.\n\n14. Eine Anwendung von Art. 10.6.1 Doping-Statut wird ausgeschlossen, weshalb nach\nArt. 10.6.2 zu prüfen ist, ob nachgewiesen wurde, ob den Athleten kein grobes\nVerschulden trifft. Das Doping-Statut definiert in seinem Anhang die Begriffe «kein\nVerschulden» resp. «kein grobes Verschulden» wie folgt:\n\n▪ Zum Begriff «kein Verschulden» hält es einleitend fest, dies heisse «nicht einmal\nVerschulden in Form einer Fahrlässigkeit». Weiter definiert es den Begriff folgendermassen: «Der Nachweis durch einen Athleten […], dass er weder wusste noch ver-\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 8 von 10\n\nmutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass sie eine verbotene Substanz […] angewendet hat oder dass ihr eine verbotene Substanz […] verabreicht wurde oder dass sie auf andere Weise gegen eine\nAnti-Doping-Bestimmung verstossen hat. Bei einem Verstoss gegen Artikel 2.1\nmuss der Athlet […] ebenfalls nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen\nOrganismus gelangte».\n\n▪ Unter «kein grobes Verschulden» ist sodann der «Nachweis durch den Athleten» zu\nverstehen, «dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der\nKriterien für ‘kein Verschulden’ in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war». Auch hier muss der Athlet zudem bei einem Verstoss gegen Artikel 2.1\nDoping-Statut zusätzlich nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist.\n\n"}