{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-6_2024-06-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-6-Entscheid-vom-27-Juni-2024.pdf", "Checksum": "ecc060c8c1c0815bacc195d9f2f412f2"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "32d05d296194530a6d169ae22399f6ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6\n\n7. Nachdem die Antragstellerin mittels Analyse durch das von der WADA akkreditierte LAD\nzweifelsfrei und wie in Ziff. 3 hievor ausgeführt nachweisen konnte, dass sich in der beim\nAngeschuldigten entnommenen Dopingprobe ein Metabolit der im Wettkampf\nverbotenen spezifischen (Missbrauchs-)Substanz Tetrahydrocannabinol befunden\nhatte, ist das Tatbestandsmerkmal des „Vorhandenseins einer verbotenen Substanz in der Dopingprobe“ nach Art. 2.1 Doping-Statut erfüllt.\n\n8. Den Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt die «Anwendung oder versuchte\nAnwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten». Die\n«Anwendung» wird als die «Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme oder das\nAuftragen auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz oder Methode definiert.\nDabei ist es «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass keine\nverbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1 Doping-Statut).\nZusätzlich ist es auch «nicht relevant, ob die vollendete oder versuchte Anwendung einer\nverbotenen Substanz oder Methode Wirkung hatte oder nicht» (Art. 2.2.2 Doping-Statut).\n\n9. In casu konnte das LAD feststellen, dass sich in der Urinprobe (Sample Code A3631389)\nvom Angeschuldigten 11-nor-9-Carboxy-delta-THC befand und daher Tetrahydrocannabinol in seinen Organismus gelangt ist. Tetrahydrocannabinol ist eine verbotene\nSubstanz, weshalb von der Anwendung einer verbotenen Substanz auszugehen ist.\nTetrahydrocannabinol ist in der Dopingliste 2022 als Missbrauchssubstanz gelistet, die\ndaher nicht jederzeit verboten ist, aber im Wettkampf. Als im Wettkampf gilt der Zeitraum\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 6 von 10\n\nab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf, für den ein Athlet aufgestellt ist, bis zum\nEnde dieses Wettkampfs und der Probenahme in Verbindung mit diesem Wettkampf\n(siehe Seite 3, Dopingliste 2022). Der Angeschuldigte erklärte, dass er am Tag vor dem\nWettkampf zwischen 16:00 und 17:00 Uhr Cannabis konsumiert hatte. Nach seiner\nDarstellung hat er daher Cannabis ausserhalb des Wettkampfs konsumiert, diese\nAussage wurde nicht durch allfällige Beweise oder Zeugenaussagen untermauert. Die\nAnti-Doping Regeln verbieten den Konsum von Missbrauchssubstanzen ausserhalb von\nWettkämpfen nicht, so auch Tetrahydrocannabinol (Cannabis). Die WADA hat jedoch\nbei Vorhandensein von Carboxy-THC (11-nor-9-Carboxy-delta-THC) in einer Konzentration über der Entscheidungsgrenze von 180 ng/ml festgelegt, dass wahrscheinlich am\nTag des Wettkampfs konsumiert wurde. In der Probe vom Angeschuldigten wurde eine\nmittlere Konzentration von 634 ng/ml an Carboxy-THC festgestellt, was dem 3.5-fachen\nder Entscheidungsgrenze entspricht. Somit ist in casu von einer Anwendung von\nTetrahydrocannabinol auszugehen, die mit überwiegender Wahrscheinlich am Tag des\nWettkampfs erfolgt und damit unerlaubt ist. Ob der festgestellte Cannabis-Konsum einen\nEinfluss auf den Wettkampf hatte oder nicht, hängt von vielen Einflüssen ab und kann\ndaher nicht beurteilt werden. Insofern ist dies für den Entscheid auch nicht wichtig, da\ndas Doping-Statut dies für die Anwendung einer verbotenen Substanz nicht als relevant\nfestgelegt hat. Somit ist der Tatbestand der Anwendung einer verbotenen Substanz\nim Sinne von Art 2.2 Doping-Statut erfüllt.\n\n10. «Gemäss ständiger Praxis der deutschsprachigen Kammer der DK ist der «Besitz» einer\nverbotenen Substanz bei einem erwiesenen Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut miterfasst. So ist die Anwendung einer verbotenen Substanz überhaupt nur dann möglich,\nwenn der fehlbare Athlet die Substanz zuvor zumindest während einer logischen Sekunde auch besessen hat, womit Anwendung und Besitz derselben Substanz in einer mit\nvorliegendem Fall vergleichbaren Situation grundsätzlich auch nicht als Mehrfachverstoss zu sanktionieren sind».\n\n11. Da ein Verstoss gegen Art. 2.1 und Art. 2.2 Doping-Statut vorliegt, wird eine Sperre nach\nArt. 10.2 Doping-Statut verhängt, vorbehalten dass die Bedingungen für eine Aufhebung\noder Reduktion der Sperre nach Art. 10.5, 10.6 oder 10.7 des Doping-Statuts erfüllt sind.\n\n12. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.1 und 2.2 Doping-Statut durch die Einnahme der\nin Ziff. 3 hievor aufgeführten, spezifischen Substanz Tetrahydrocannabinol zieht gemäss\nArt. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich, sofern\ndie Antragstellerin nachweisen kann, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde.\nGelingt der Antragstellerin dieser Nachweis nicht, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2\nDoping-Statut grundsätzlich zwei Jahre. Eine weiter reduzierte Sanktion sieht Art. 10.2.4\nDoping-Statut bei Verstössen gegen Antidoping-Bestimmungen vor, die eine\nsogenannte Missbrauchssubstanz gemäss Dopingliste betreffen. Bei\nTetrahydrocannabinol handelt es sich um eine solche Missbrauchssubstanz, womit die\nAnwendung von Art. 10.2.4 zu prüfen ist:\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 7 von 10\n\n"}