{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-6_2024-06-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-6-Entscheid-vom-27-Juni-2024.pdf", "Checksum": "ecc060c8c1c0815bacc195d9f2f412f2"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "32d05d296194530a6d169ae22399f6ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6\n\n Metaboliten von Tetrahydrocannabinol, in der Probe des Angeschuldigten. Bei\nTetrahydrocannabinol (THC) handelt es sich gemäss Dopingliste 20224 (siehe S8,\nSeite 9 der Dopingliste 2022) um eine verbotene, spezifische Substanz sowie eine\nMissbrauchssubstanz, die im Wettkampf verboten ist.\n\n▪ Auf die Benachrichtigung über die potentiellen Verstösse durch die Antragstellerin\nvom 9. September 2022 gab der Angeschuldigte den Konsum von Cannabis\nfolgendermassen zu: «Ich konsumiere regelmässig Cannabis als Genussmittel,\naber nicht im Zusammenhang mit sportlichen Leistungen. Ich habe daher am Tag\ndes Wettkampfes nicht konsumiert, weder vor noch während dem Wettkampf.» Am\n20. März 2023 hat der Angeschuldigte einen von der Antragstellerin gestellten\nFragebogen per E-Mail beantwortet. Darin schreibt er, dass er fast täglich Cannabis\nkonsumiere, ausser vor und während der Arbeit sowie an Wettkampftagen. Dies,\nweil er sich bewusst sei, dass Cannabis nicht «dazugehört» und er da nicht «high\nsein will». Er habe vor der Dopingkontrolle zuletzt am 15. Juli 2022 zwischen 16:00\nund 17:00 etwa 0.4 – 0.5 Gramm Cannabis in einer Zigarette geraucht. Über das\npositive Analyseresultat hat er sich nicht geäussert. Damit hat er das Vorliegen eines\nobjektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht bestritten.\n\n▪ Am 18. März 2024 reichte der Angeschuldigte bei der DK eine Stellungnahme zur\nEröffnungsverfügung vom 26. Februar 2024 ein, in welcher er u.a. auf seine letzte\nStellungnahme an die Antragstellerin verweist. Zusätzlich erwähnte der\nAngeschuldigte, dass er «zu Beginn dieses Jahres mit dem Konsum von Cannabis\nim privaten Bereich» aufgehört habe. Er beantragte deshalb einen Freispruch, bzw.\neine Verwarnung ohne weitere Sanktionen. Falls sich die DK für eine Busse\nentscheiden sollte, solle berücksichtigt werden, dass er zu dieser Zeit eine\nunbezahlte Vollzeitausbildung besuche. Er hat sich zudem nicht dagegen\nausgesprochen, einen Entscheid im vereinfachten Verfahren zu fällen.\n\n▪ Der SAFV liess sich in vorliegender Angelegenheit durch Rechtsanwalt Dominic\nBaumgartner vertreten. Mit Eingabe vom 18. März 2024 durch Rechtsanwalt\nBaumgartner liess der SAFV mitteilen, dass er auf eine Beteiligung am Verfahren\nverzichte. Jedoch wurde darum ersucht, dem Verband das abschliessende Urteil in\nder Sache zuzustellen.\n\n4. Das Doping-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Verstösse», um sodann unter Art. 2.1\nbis Art. 2.11 abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1\nDoping-Statut einen «Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen [darstellen] und damit\nals Doping» gelten. Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund des Sachverhalts und der\nAnträge die Verletzung von Art. 2.1, 2.2 und 2.6 Doping-Statut zu beurteilen:\n\n5. Den Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts das «Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Dopingprobe».\nDabei ist es nach Art. 2.1.1 «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass\nkeine verbotenen Substanzen in seinen Organismus gelangen», wobei nach derselben\n\n4 Gültig ab 1.1.2022, abrufbar unter https://www.sportintegrity.ch/sites/default/files/dopingliste 2022 de.pdf\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 5 von 10\n\nBestimmung die Athleten die Verantwortung dafür tragen, «wenn in ihren Dopingproben\nverbotene Substanzen, deren Metaboliten oder deren Marker nachgewiesen werden».\nWeiter ist es gemäss Doping-Statut «nicht erforderlich, dass einem Athleten Verschulden, beispielsweise in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster Anwendung,\nnachgewiesen wird, um einen Verstoss nach Art. 2.1 zu begründen», womit Art. 2.1.1\neine eigentliche Kausalhaftung statuiert. Ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut liegt\ndamit unabhängig vom Verschulden vor, weshalb das Tribunal Arbitral du Sport (TAS)\ndiese Regel als «verschuldensunabhängige Haftung» oder «strict liability» bezeichnet.\nDie Verschuldensfrage fliesst jedoch bei der Festlegung der Konsequenzen eines Dopingverstosses gemäss Art. 10 Doping-Statut ein. In Art. 2.1.2 hält das Doping-Statut\nsodann fest, welche Sachverhalte «einen ausreichenden Nachweis eines Verstosses\nnach Art. 2.1» darstellen. Dies ist u.a. «das Vorhandensein einer verbotenen Substanz,\nihrer Metaboliten oder ihrer Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn dieser auf die\nAnalyse der B-Probe verzichtet und diese nicht analysiert wird».\n\n6. Der Angeschuldigte hat gegenüber der Antragstellerin mittels Stellungnahme vom\n23. September 2022 den regelmässigen Konsum von Cannabis angegeben. Des\nWeiteren hat er in seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 präzisiert, dass er am Tag\nvor der Dopingkontrolle zwischen 16:00 und 17:00 Uhr Cannabis konsumiert hat. Der\nAngeschuldigte hat weder darum ersucht, die B-Probe zu analysieren, noch hat er die\nRichtigkeit der A-Probe bestritten. Gestützt auf die Aktenlage ergibt sich sodann, dass\nkeine der Parteien daran zweifelt, dass der bewusste Cannabis-Konsum für das positive\nAnalyseresultat der A-Probe ursächlich war, wobei auch die DK diese Einschätzung teilt.\n\n"}