{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-6_2024-06-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-6-Entscheid-vom-27-Juni-2024.pdf", "Checksum": "ecc060c8c1c0815bacc195d9f2f412f2"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 27.06.2024 DK 2024/DO/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "32d05d296194530a6d169ae22399f6ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 27.06.2024 DK 2024/DO/6\n\n Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\nvertreten durch Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Präsident)\n\nerklärt am 27. Juni 2024\n\n, geb. 1998,\nAngeschuldigter\n\nauf Antrag von Swiss Sport Integrity\nAntragstellerin\n\nschuldig des Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen\n\nwegen des Vorhandenseins des Metaboliten 11-nor-9-carboxy-delta-THC von der\nspezifischen Substanz sowie Missbrauchssubstanz Tetrahydrocannabinol (THC) in der Probe\ndes Athleten, begangen am 16. Juli 2022 anlässlich einer Dopingkontrolle beim Swiss Bowl\n2022 in Grenchen (Wettkampfkontrolle).\n\nGestützt darauf wird in Anwendung der Art. 2.1, 2.2, 9.3, 10.2.2, 10.13, und\n14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic1 (nachfolgend: Doping-Statut) sowie Art. 12 ff. und\nArt. 26 Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n(nachfolgend: VerfRegl)2\n\nverurteilt\n\n1. zu einer Sperre von 24 Monaten, beginnend am 6. September 2024 (Eröffnung des\nEntscheids);\n\n2. zur Bezahlung der Dopingkontrollkosten in der pauschalen Höhe von Fr. 1'034.50;\n\n3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00.\n\n4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Antragstellerin in der Höhe von\nFr. 650.00\n\nWeiter verfügt die Disziplinarkammer des Schweizer Sports folgendes:\n\n5. Die von erzielten Ergebnisse am Swiss Bowl 2022 in Grenchen vom\n16. Juli 2022 bzw. die erzielten Auszeichnungen, die ihm als Einzelathlet zugerechnet\nwerden können, sind zu annullieren, dies mit allen daraus entstehenden Konsequenzen,\neinschliesslich der Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen.\n\n1 Fassung vom 26. November 2021, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti- Doping\n\n→ Recht → Doping-Statut von Swiss Olympic.\n2 Fassung vom 30. Juni 2022, gültig ab 1. Juli 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti-Doping → Recht\n\n→ Disziplinarkammer → Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports.\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 3 von 10\n\nVerfRegl (vom 1. Juli 2022) zu Ende geführt. Wie nachfolgend in Ziff. 2 der Begründung\nausgeführt, wird das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des vereinfachten\nVerfahrens durchgeführt. Somit ist das VerfRegl (vom 1. Juli 2022) anwendbar und die DK für\ndie Beurteilung zuständig.\n\nBegründung\n\n1. Der vorliegende Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 12 ff. Verf-\nRegl. Solche Entscheide sind grundsätzlich nicht zu begründen (Art. 13 Abs. 4 VerfRegl).\nPraxisgemäss wird dennoch eine Kurzbegründung eröffnet.\n\n2. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports von Swiss Olympic (nachfolgend: DK) entscheidet gemäss Art. 10 Abs. 1 VerfRegl selbst über ihre Zuständigkeit. Sie beurteilt u.a.\npotenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die von Athleten begangen\nworden sind, für die das Doping-Statut gilt (Art. 12.1 Doping-Statut). Im Anschluss an\nseine Präambel und vor Art. 1 definiert das Doping-Statut seinen persönlichen Anwendungsbereich und hält fest, dass dieses Statut u.a. für alle in seinem Art. 5.2 genannten\nAthletinnen und Athleten gilt. Gemäss Art. 5.2.1 Doping-Statut sind dies u.a. diejenigen\nAthleten, die einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic oder einem letzteren angeschlossenen Verband, Verein oder Club angehören oder von einem solchen lizenziert\nsind.\n\nAls Mitglied des Schweizer American Football Verbandes (nachfolgend: SAFV)\nunterschrieb der Angeschuldigte am 7. März 2017 eine Unterstellungserklärung unter\ndie Anti-Doping-Bestimmungen. Er war im Jahr 2022 durch den SAFV als Athlet\nlizenziert (Lizenznummer: ). Der SAFV ist zudem ein Mitglied von Swiss Olympic.\n\nIn casu ist das Doping-Statut zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung des vorliegenden Falles\nist ebenfalls unbestritten gegeben.\n\n3. Gemäss Art. 12 VerfRegl kann die DK unter anderem das sogenannte vereinfachte\nVerfahren einleiten, sofern einzig ein Verstoss gegen eine Anti-Doping-Bestimmung im\nZusammenhang mit einer sogenannt spezifischen Substanz im Sinne von Art. 4.2.2\nDoping-Statut zur Beurteilung steht und das Vorliegen eines objektiven Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen von keiner Partei bestritten wird.\n\nIn casu sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid im\nvereinfachten Verfahren ergeht:\n\n▪ Der Angeschuldigte wurde am 16. Juli 2022 durch die Antragstellerin einer\nDopingkontrolle unterzogen. Die Analyse der A-Probe (Sample Code A3631389 /\nLab Reference A2022-09992), durchgeführt durch das von der World Anti Doping\nAgency (WADA) akkreditierte Laboratoire Suisse d’Analyse du Dopage (LAD),\nergab gemäss Bescheid des LAD vom 17. August 2022 ein abnormes\nAnalyseresultat in Form der Präsenz von 11-nor-9-Carboxy-delta-THC, eines\nVerfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 4 von 10\n\n"}