7.2. SSI beantragte in ihrer schriftlichen Eingabe vom 2. Februar 2024 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.00. Gemäss Art. 26 Abs. 4 VerfRegl kann SSI eine Entschädigung zugesprochen werden. Da vorliegend ein Zirkularverfahren durchgeführt wurde, welches auch auf Seiten der SSI zu einem geringeren Aufwand führte, ist die durch den Angeschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 400.00 festzusetzen.