7.1. Im Falle einer Verurteilung werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 bewegen sie sich je nach Aufwand und Komplexität des Verfahrens zwischen Fr. 250.00 und Fr. 6'000.00, wobei in besonders aufwendigen Verfahren der Höchstbetrag überschritten werden kann. Im vorliegenden Fall konnten die Verfahrenskosten dank der Zustimmung sämtlicher Parteien zur Durchführung eines Zirkularverfahrens vergleichsweise tief gehalten werden.