6.1. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass die DK zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen. 6.2. Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse verzichtet die DK praxisgemäss dann, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf den Angeschuldigten in vorliegendem Fall zu. Die DK erachtet es daher als nicht angezeigt und unverhältnismässig, zusätzlich zur Sperre auch noch eine Geldbusse zu verhängen. 7. Verfahrenskosten: