Es wurde nicht nachgewiesen, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde, weshalb es keinen Grund gibt, von einer vierjährigen Sperre abzuweichen. Im Falle eines vorsätzlichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen ist es ausgeschlossen, die Sperre wegen eines potenziellen fehlenden Verschuldens im Sinne der Art. 10.5 und 10.6 des Doping-Statuts zu reduzieren. Wie in Ziff. 2.2 bereits festgestellt, hat der Angeschuldigte nicht nachgewiesen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, weshalb er auch nicht in den Genuss einer milderen Sanktion zwischen einer Verwarnung und einer zweijährigen Sperre gemäss Art.