.1 stellt die Vermutung auf, dass der Athlet mit Vorsatz handelte: die Beweislast für den fehlenden Vorsatz trägt der Athlet. Wie unter Ziffer 2.2 ausgeführt, wurde dem Angeschuldigten mit Verfügung der DK vom 8. Februar 2024 die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und sich insbesondere zur Sanktionsfrage zu äussern. Diese vom Angeschuldigten eingereichte Stellungnahme entlastet ihn nicht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde, weshalb es keinen Grund gibt, von einer vierjährigen Sperre abzuweichen.