4.1.4. Der Angeschuldigte brachte nicht vor und wies demnach nicht nach, dass der Besitz der verbotenen Substanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) erfolgte. Es wurde von ihm eine solche auch nachträglich nicht verlangt. Damit war es ihm zu keinem Zeitpunkt gestattet, die verbotene Substanz zu besitzen. Der Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping- Statut ist damit erfüllt. Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 10 von 11 5. Sperre: