4.1.2. Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher der Nachweis, dass der Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene Substanzen enthält oder dass er den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.