Straflos bleibt der Besitz nur, wenn der Athlet nachweist, dass dieser aufgrund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 4.4 oder aus einem anderen legitimen Grund erfolgt ist. Dazu zählen gemäss Kommentar zu Artikel 2.6.1 und 2.6.2 rechtfertigende medizinische Umstände, wie beispielsweise der aufgrund eines Rezepts erfolgte Kauf von Insulin für ein Kind mit Diabetes.