3.1. Das Doping-Statut listet in Art. 2 abschliessend verschiedene Tatbestände auf, die gemäss Art. 1 einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen und damit als Doping gelten. Im vorliegenden Verfahren steht primär die Verletzung von Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut zur Beurteilung. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Tatbestände erfüllt sind. 3.2. Den Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt die «Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten».