Diese Stellungnahme entlastet den Angeschuldigten nicht. Es wurde damit nicht nachgewiesen, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde, so dass unter diesen Umständen nicht von einem fehlenden groben Verschulden ausgegangen werden kann. Vielmehr stellt die betreffende Stellungnahme des Angeschuldigten ein Eingeständnis dar. Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 8 von 11 3. Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut: