Mit Verfügung der Disziplinarkammer vom 8. Februar 2024 wurde dem Angeschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und sich insbesondere zur Sanktionsfrage zu äussern. In seiner Stellungahme vom 23. Februar 2024 erklärte der Angeschuldigte, das Produkt RAD140 bestellt zu haben, ohne sich der Folgen bewusst gewesen zu sein. Er habe seinen Körper optimieren wollen und mit der Bestellung der Substanz RAD140 das Ziel eines schnelleren Anstiegs der Muskelhärte sowie einer schnelleren Regeneration verfolgt. Diese Stellungnahme entlastet den Angeschuldigten nicht.