Um in den Genuss einer milderen Sanktion zwischen einer Verwarnung und einer zweijährigen Sperre gemäss Art. 10.6.1.3 Doping-Statut kommen zu können, muss ein Freizeitsportler jedoch nachweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft. Gemäss Definition des Doping-Statuts ist vom Fehlen eines groben Verschuldens auszugehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für «kein Verschulden» in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war.