Ebenfalls gehörte er auch keinem Kontrollpool eines internationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation an, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen. Mithin ist der Angeschuldigte als Freizeitsportler zu qualifizieren, was von der Antragstellerin in ihrem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung vom 2. Februar 2024 in Randziffer 26 auch explizit festgehalten wurde. 2.2. Verschulden: