2. Qualifikation Freizeitsportler: 2.1. Nach der Definition des Doping-Statuts ist ein Freizeitsportler eine Person, die von Swiss Sport Integrity im Einzelfall als solche eingestuft wird. Athleten, die während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen International- Level- oder National-Level-Athleten waren, sind davon ausgenommen.