Die vereinsinterne Sperre und der dadurch planungsbedingte Unterbruch der Wettkampftätigkeit tun der Qualifizierung als Athlet keinen Abbruch. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeschuldigte beabsichtigte, am Spielbetrieb teilzunehmen und dies am 21. Oktober 2023 tatsächlich auch wieder tat. Daher unterliegt der Angeschuldigte aufgrund der oben genannten Ausführungen den Bestimmungen des Doping-Statuts. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gilt der Angeschuldigte unbestrittenermassen als Athlet im Sinne des Doping-Statuts. Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 7 von 11