1.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements über das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl) entscheidet die DK eigenständig über ihre Zuständigkeit. Nach Art. 12.1 Abs. 1 des Dopingstatuts beurteilt die DK mögliche Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten, für die das Statut Anwendung findet. Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Athlet, wer Sport mit dem Ziel der Teilnahme an Wettkämpfen betreibt und/oder tatsächlich an Wettkämpfen teilnimmt.