F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 des Präsidenten der DK wurde von der Stellungnahme des Angeschuldigten und der Antragstellerin Kenntnis genommen und den Parteien je eine Kopie zugestellt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Schweizerische Fussballverband innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte und somit auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet und dass sämtliche Parteien einverstanden sind, das vorliegende Verfahren mit einem Zirkularentscheid gemäss Art. 21 VerfRegl abzuschliessen.