am Verfahren verzichte oder sich durch den zuständigen internationalen Sportverband vertreten lasse. Der Angeschuldigte wurde zusätzlich aufgefordert seine finanzielle Situation darzulegen und wurde auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 4.1 i.V.m. Art. 11 VerfRegl hingewiesen. Schliesslich informierte der Präsident die Parteien darüber, im vorliegenden Fall aufgrund klarer Verhältnisse und aus prozessökonomischen Gründen einen Zirkularentscheid im Sinne von Art. 21 VerfRegl zu fällen, sofern sich alle Parteien innerhalb der genannten Frist schriftlich damit einverstanden erklärten.