2.2 und 2.6 Doping-Statut (versuchte Anwendung und/oder Besitz der verbotenen Substanz RAD140[SARM], begangen durch deren postalische Bestellung, welche das Zollinspektorat Basel-Mülhau- sen gemäss Information vom 24. Februar 2023 im Rahmen einer Postkontrolle zurückbehalten hat). Weiter gewährte die DK dem Angeschuldigten sowie dem Schweizerischen Fussballverband Frist bis am 29. Februar 2024 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen.