SSI habe dem Angeschuldigten mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 mitgeteilt, dass aufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zumindest ein Verstoss gegen Art. 2.2 (versuchte Anwendung) und 2.6 (Besitz) des Doping-Statuts vermutet werde. Zudem sei dem Angeschuldigten mit gleichem Schreiben mitgeteilt worden, dass er gemäss Art. 7.4.1 f. Doping-Statut per 1. Dezember 2023 provisorisch gesperrt sei. Ihm sei zugleich bis am 15. Dezember 2023 Frist geben worden, eine Stellungnahme einzureichen. Der Angeschuldigte habe diese Frist jedoch unbenutzt ablaufen lassen.