{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-5_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-5-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "cf04dd3621750b9eb9ad71e2f6ad9708"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "2a7bc1a5abd9709a0041c1903d36a028", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/5\n\nDer Tatbestand der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von\nArt. 2.2 Doping-Statut ist damit erfüllt.\n\n4. Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut:\n\n4.1. Als Verstoss gegen die Dopingregeln nennt Artikel 2.6.1 Doping-Statut den Besitz einer\nverbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode\ndurch einen Athleten sowohl während eines Wettkampfes als auch ausserhalb eines Wettkampfes. Straflos bleibt der Besitz nur, wenn der Athlet nachweist, dass dieser aufgrund\neiner Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 4.4 oder aus einem\nanderen legitimen Grund erfolgt ist. Dazu zählen gemäss Kommentar zu Artikel 2.6.1 und\n2.6.2 rechtfertigende medizinische Umstände, wie beispielsweise der aufgrund eines Rezepts erfolgte Kauf von Insulin für ein Kind mit Diabetes.\n\n4.1.1. Das Doping-Statut definiert den Besitz im Anhang wie folgt: «Der tatsächliche,\nunmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz [...] Ungeachtet anderslautender\nAussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem\nWege) einer verbotenen Substanz oder Methode als Besitz durch die Person, die\nden Kauf tätigt». Der zur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt\nzudem an, «schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar,\nselbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird».\n\n4.1.2. Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt\ndaher der Nachweis, dass der Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene Substanzen enthält oder dass er den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden\nausüben konnte.\n\n4.1.3. In casu wurde bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt, dass die verbotene\nSubstanz im Internet bei einer in der Slowakei ansässigen Firma bestellt wurde.\nIn dem der Angeschuldigte den Kauf tätigte, war er im Besitz der Substanz im\nSinne der Definition des Dopingstatuts.\n\n4.1.4. Der Angeschuldigte brachte nicht vor und wies demnach nicht nach, dass der\nBesitz der verbotenen Substanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) erfolgte. Es wurde von ihm eine solche auch nachträglich nicht verlangt. Damit war es ihm zu keinem Zeitpunkt gestattet, die verbotene Substanz zu besitzen.\n\nDer Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-\nStatut ist damit erfüllt.\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 10 von 11\n\n5. Sperre:\n\n5.1. Liegt ein Verstoss gegen Art. 2.2 oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, richtet sich die\nSperre nach Art. 10.2 Doping-Statut.\n\n5.2. Art. 10.2.1.1 Doping-Statut sieht für nicht-spezifische Substanzen eine Sperre von\nvier Jahren vor, wenn der Athlet nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Sind die Voraussetzungen von Art. 10.2.1 nicht erfüllt, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut zwei Jahre. Art. 10.2.1 .1 stellt die\nVermutung auf, dass der Athlet mit Vorsatz handelte: die Beweislast für den fehlenden Vorsatz trägt der Athlet. Wie unter Ziffer 2.2 ausgeführt, wurde dem Angeschuldigten mit Verfügung der DK vom 8. Februar 2024 die Möglichkeit eingeräumt, eine\nschriftliche Stellungnahme einzureichen und sich insbesondere zur Sanktionsfrage\nzu äussern. Diese vom Angeschuldigten eingereichte Stellungnahme entlastet ihn\nnicht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen\nwurde, weshalb es keinen Grund gibt, von einer vierjährigen Sperre abzuweichen.\nIm Falle eines vorsätzlichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen ist es\nausgeschlossen, die Sperre wegen eines potenziellen fehlenden Verschuldens im\nSinne der Art. 10.5 und 10.6 des Doping-Statuts zu reduzieren. Wie in Ziff. 2.2 bereits festgestellt, hat der Angeschuldigte nicht nachgewiesen, dass ihn kein grobes\nVerschulden trifft, weshalb er auch nicht in den Genuss einer milderen Sanktion zwischen einer Verwarnung und einer zweijährigen Sperre gemäss Art. 10.6.1.3 Do-\nping-Statut kommen kann.\n\nEs kommen mithin weder Art. 10.5 noch Art. 10.6 Doping-Statut zur Anwendung\nund der Angeschuldigte ist aufgrund der Verstösse gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 Do-\nping-Statut in Anwendung von Art. 10.2 Doping-Statut für vier Jahre zu sperren.\n\n6. Busse:\n\n6.1. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass die DK zusätzlich zu einer Sperre eine dem\nEinkommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf\ngrundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen.\n\n6.2. Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse verzichtet die DK praxisgemäss\ndann, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft\nauf den Angeschuldigten in vorliegendem Fall zu.\n\nDie DK erachtet es daher als nicht angezeigt und unverhältnismässig, zusätzlich zur\nSperre auch noch eine Geldbusse zu verhängen.\n\n7. Verfahrenskosten:\n\n"}