{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-5_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-5-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "cf04dd3621750b9eb9ad71e2f6ad9708"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "2a7bc1a5abd9709a0041c1903d36a028", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/5\n\n Um in den Genuss einer milderen Sanktion zwischen einer Verwarnung und einer zweijährigen Sperre gemäss Art. 10.6.1.3 Doping-Statut kommen zu können, muss ein Freizeitsportler jedoch nachweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft. Gemäss Definition des\nDoping-Statuts ist vom Fehlen eines groben Verschuldens auszugehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien\nfür «kein Verschulden» in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war.\n«Kein Verschulden» heisst demnach nicht einmal Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit, mithin der Nachweis durch den Athleten, dass er weder wusste noch vermutete noch\nunter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er eine\nverbotene Substanz oder Methode angewendet hat oder dass ihm eine verbotene Substanz oder Methode verabreicht wurde oder dass er auf andere Weise gegen eine Anti-\nDoping-Bestimmung verstossen hat.\n\nMit Verfügung der Disziplinarkammer vom 8. Februar 2024 wurde dem Angeschuldigten\ndie Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und sich insbesondere zur Sanktionsfrage zu äussern. In seiner Stellungahme vom 23. Februar 2024\nerklärte der Angeschuldigte, das Produkt RAD140 bestellt zu haben, ohne sich der Folgen\nbewusst gewesen zu sein. Er habe seinen Körper optimieren wollen und mit der Bestellung\nder Substanz RAD140 das Ziel eines schnelleren Anstiegs der Muskelhärte sowie einer\nschnelleren Regeneration verfolgt. Diese Stellungnahme entlastet den Angeschuldigten\nnicht. Es wurde damit nicht nachgewiesen, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen\nwurde, so dass unter diesen Umständen nicht von einem fehlenden groben Verschulden\nausgegangen werden kann. Vielmehr stellt die betreffende Stellungnahme des Angeschuldigten ein Eingeständnis dar.\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 8 von 11\n\n3. Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut:\n\n3.1. Das Doping-Statut listet in Art. 2 abschliessend verschiedene Tatbestände auf, die\ngemäss Art. 1 einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen und damit\nals Doping gelten. Im vorliegenden Verfahren steht primär die Verletzung von Art. 2.2\nund 2.6 Doping-Statut zur Beurteilung. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Tatbestände erfüllt sind.\n\n3.2. Den Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt die «Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten».\n\n3.2.1. Die «Anwendung» wird als die «Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme\noder das Auftragen auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz oder\nMethode» definiert. Dabei ist es generell «die persönliche Pflicht des Athleten,\ndafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen»\n(Art. 2.2.1 Doping-Statut).\n\n3.2.2. Der «Versuch» wird als «vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen\nSchritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt», definiert.\n\n3.2.3. Die auf Grundlage von Art. 4 Doping-Statut erlassene Dopingliste 20233 führt\nRAD140 in der Substanzklasse der anabolen Substanzen auf (siehe S1 Ziff. 2,\nSeite 5 der Dopingliste 2023). Die Substanz ist in sämtlichen Sportarten jederzeit\nverboten, d.h. sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes. Darüber hinaus\nstellt RAD140 eine nicht-spezifische Substanz dar (Art. 4.2.2 Doping-Statut).\n\n3.2.4. Gemäss dem Kommentar zu Artikel 2.2.2 Doping-Statut ist für den erfolgreichen\nNachweis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz oder Methode der «Nachweis eines Vorsatzes auf Seiten des Athleten» notwendig. Eine\nversuchte Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Artikel 2.2. Doping-\nStatut «durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden», wobei dies durch\ndie folgende beispielhafte Aufzählung illustriert wird: «ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen\nergeben, einschliesslich Daten, die für den biologischen Athletenpass erhoben\nwurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Art. 2.1\nzu begründen [...]».\n\n3.2.5. In casu wurde der Angeschuldigte vom Zollinspektorat Basel-Mülhausen Flughafen informiert, dass im Rahmen einer Postkontrolle das Produkt RAD140 sichergestellt wurde. Die Verfügung über die Einziehung und Vernichtung der Substanz wurde ihm am 21. Juli 2023 zugestellt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft und ist vollstreckbar. Es ist somit verwaltungsrechtlich rechtskräftig erstellt,\ndass er Angeschuldigte die Substanz RAD140 bestellt hat. Überdies hat der Angeschuldigte in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2024 seinerseits\n\n3 https://www.sportintegrity.ch/sites/default/files/dopingliste_2023_de.pdf\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 9 von 11\n\neingestanden, die besagte Substanz bestellt zu haben. In Übereinstimmung mit\nArt. 2.2 Doping-Statut liegt somit ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen\nvor.\n\n"}