{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-5_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-5-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "cf04dd3621750b9eb9ad71e2f6ad9708"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "2a7bc1a5abd9709a0041c1903d36a028", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/5\n\nF. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 des Präsidenten der DK wurde von der Stellungnahme\ndes Angeschuldigten und der Antragstellerin Kenntnis genommen und den Parteien je\neine Kopie zugestellt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Schweizerische Fussballverband innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte und somit auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet und dass sämtliche Parteien einverstanden sind, das\nvorliegende Verfahren mit einem Zirkularentscheid gemäss Art. 21 VerfRegl abzuschliessen. Die Voruntersuchung wurde damit als vollständig erachtet und den Parteien\nbis am 16. Juli 2024 die Möglichkeit zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gemäss Art. 9 abs. 1 VerfRegl sowie von Beweisanträgen und weiteren Anträgen\ninsbesondere zur Frage einer allfälligen Sanktion gegeben.\n\nMit derselben Verfügung wurde schliesslich noch die Zusammensetzung der DK für das\nvorliegende Verfahren bekannt gegeben.\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 6 von 11\n\nG. Am 2. Juli 2024 rief die Ehegattin des Angeschuldigten beim Präsidenten der DK an. Sie\nteilte mit, dass sie zurzeit mit ihrem 3. Kind schwanger sei. Sie erkundigte sich, ob ihr\nMann nun gesperrt sei oder nicht. Der Präsident der DK bestätigte ihr, dass der Angeschuldigte seit Dezember 2023 mit Verfügung von SSI gesperrt ist und die DK die Sperre\nnicht aufgehoben hat. Auf ihre Frage hin wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann respektive der Angeschuldigte eine minimale Antwort auf die Verfügung vom 28. Juni 2024\ngeben kann und er lediglich mitteilen kann, an den bereits geäusserten Standpunkten\nfesthalten zu wollen.\n\nH. SSI reichte am 16. Juli 2024 per E-Mail ihre Stellungnahme ein und teilte mit, dass sie\nkeine Ergänzungsbegehren stellen, sowie einem allfälligen Zirkularverfahren zustimmen\nwürde.\n\nDie DK zieht in Erwägung:\n\n1. Zuständigkeit\n\n1.1. Gemäss der Präambel zum persönlichen Geltungsbereich i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-\nStatut gilt dieses für Athleten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband\noder einem letzteren angeschlossenen Verein oder Club angehören, von einem solchen lizenziert sind oder an einem Wettkampf teilnehmen, der unter dem Patronat von\nSwiss Olympic oder eines genannten Verbands, Vereins oder Clubs durchgeführt oder\norganisiert wird.\n\n1.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements über das Verfahren vor der Disziplinarkammer\ndes Schweizer Sports (VerfRegl) entscheidet die DK eigenständig über ihre Zuständigkeit. Nach Art. 12.1 Abs. 1 des Dopingstatuts beurteilt die DK mögliche Verstösse\ngegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten, für die das Statut Anwendung findet. Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Athlet, wer Sport mit dem Ziel der\nTeilnahme an Wettkämpfen betreibt und/oder tatsächlich an Wettkämpfen teilnimmt.\n\n1.3. Der Angeschuldigte ist beim , einer Breitensportmannschaft, als Spieler lizenziert. Irrelevant ist, dass die Lizenz aufgrund eines ausstehenden Mitgliederbeitrags für den Zeitraum vom 26. Januar 2023 bis zum 27. Februar 2023 gesperrt wurde\nund der Angeschuldigte zwischen Oktober 2022 und März 2023 nicht an Spielen teilgenommen hat. Die vereinsinterne Sperre und der dadurch planungsbedingte Unterbruch der Wettkampftätigkeit tun der Qualifizierung als Athlet keinen Abbruch. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeschuldigte beabsichtigte, am Spielbetrieb teilzunehmen und dies am 21. Oktober 2023 tatsächlich auch wieder tat. Daher unterliegt\nder Angeschuldigte aufgrund der oben genannten Ausführungen den Bestimmungen\ndes Doping-Statuts.\n\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen gilt der Angeschuldigte unbestrittenermassen als Athlet im Sinne des Doping-Statuts.\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 7 von 11\n\n2. Qualifikation Freizeitsportler:\n\n2.1. Nach der Definition des Doping-Statuts ist ein Freizeitsportler eine Person, die von Swiss\nSport Integrity im Einzelfall als solche eingestuft wird. Athleten, die während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen International-\nLevel- oder National-Level-Athleten waren, sind davon ausgenommen. Ebenfalls, Athleten,\ndie ein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der für die jeweilige Disziplin höchsten Kategorie vertreten haben oder Athleten, die einem Kontrollpool eines internationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehörten,\nderen Mitglieder Meldepflichten unterliegen. In casu war der Angeschuldigte nicht während\neines Zeitraumes von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen\nInternational-Level- oder National-Level-Athlet und hat auch kein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der für die jeweilige Disziplin höchs-ten Kategorie vertreten. Ebenfalls gehörte er auch keinem Kontrollpool eines internationalen Sportverbands\noder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation an, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen. Mithin ist der Angeschuldigte als Freizeitsportler zu qualifizieren, was von der Antragstellerin in ihrem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung vom\n2. Februar 2024 in Randziffer 26 auch explizit festgehalten wurde.\n\n2.2. Verschulden:\n\n"}