{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-5_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-5-Entscheid-vom-28-Juni-2024.pdf", "Checksum": "cf04dd3621750b9eb9ad71e2f6ad9708"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:51", "Num": ["DK 2024/DO/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 28.06.2024 DK 2024/DO/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:51", "Checksum": "2a7bc1a5abd9709a0041c1903d36a028", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/5\n\n SSI sei sodann vom Schweizerischen Fussballverband am 19. Juni 2023 mitgeteilt worden, dass der Angeschuldigte beim als Spieler lizenziert sei. Auf seinem Spie-\nler-Stamm-Blatt sei im Zeitraum vom 26. Januar 2023 bis zum 27. Februar 2023 der\nVermerk «Vereinsintern gesperrt» vorhanden gewesen sein. Auf Anfrage von SSI teilte\nder Schweizerische Fussballverband mit, dass die vereinsinterne Sperre aufgrund eines\nausstehenden Mitgliederbeitrags für die Saison 2022/2023 erfolgt sei. Der Angeschuldigte habe deswegen auch zwischen Oktober 2022 und März 2023 nicht an Spielen\nteilgenommen. Jedoch hätte er dennoch die Gelegenheit gehabt, am Training teilzunehmen. Der Verein habe SSI jedoch auf deren Anfrage mitgeteilt, dass der Angeschuldigte\nnicht am Training teilnahm, weil er es bevorzugt haben soll, selbstständig im Fitnessstudio zu trainieren.\n\nSSI führte an, dass der Angeschuldigte gemäss der Website am\n21. Oktober 2023 an einem Fussballspiel teilgenommen habe.\n\nSSI habe dem Angeschuldigten mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 mitgeteilt, dass\naufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zumindest ein\nVerstoss gegen Art. 2.2 (versuchte Anwendung) und 2.6 (Besitz) des Doping-Statuts\nvermutet werde. Zudem sei dem Angeschuldigten mit gleichem Schreiben mitgeteilt worden, dass er gemäss Art. 7.4.1 f. Doping-Statut per 1. Dezember 2023 provisorisch gesperrt sei. Ihm sei zugleich bis am 15. Dezember 2023 Frist geben worden, eine Stellungnahme einzureichen. Der Angeschuldigte habe diese Frist jedoch unbenutzt ablaufen lassen.\n\nB. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 eröffnete der Präsident der DK gestützt auf den\nAntrag von SSI sowie in Anwendung von Art. 4 Abs.1 VerfRegl ein Verfahren gegen\nwegen möglichen Verstosses gegen Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut\n(versuchte Anwendung und/oder Besitz der verbotenen Substanz RAD140[SARM], begangen durch deren postalische Bestellung, welche das Zollinspektorat Basel-Mülhau-\nsen gemäss Information vom 24. Februar 2023 im Rahmen einer Postkontrolle zurückbehalten hat). Weiter gewährte die DK dem Angeschuldigten sowie dem Schweizerischen Fussballverband Frist bis am 29. Februar 2024 zur Einreichung einer schriftlichen\nStellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen. Der Schweizerische Fussballverband\nwurde überdies aufgefordert, der DK mitzuteilen, ob der Verband auf eine Beteiligung\nZirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 5 von 11\n\nam Verfahren verzichte oder sich durch den zuständigen internationalen Sportverband\nvertreten lasse. Der Angeschuldigte wurde zusätzlich aufgefordert seine finanzielle Situation darzulegen und wurde auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 4.1 i.V.m. Art. 11 VerfRegl hingewiesen. Schliesslich informierte der Präsident\ndie Parteien darüber, im vorliegenden Fall aufgrund klarer Verhältnisse und aus prozessökonomischen Gründen einen Zirkularentscheid im Sinne von Art. 21 VerfRegl zu fällen,\nsofern sich alle Parteien innerhalb der genannten Frist schriftlich damit einverstanden\nerklärten.\n\nC. Der Angeschuldigte reichte mit Schreiben vom 23. Februar 2024 fristgerecht seine Stellungnahme ein. Darin gibt er an, er habe das Produkt RAD140 bestellt und sei sich der\nFolgen nicht bewusst gewesen. Er habe das Produkt zum Eigengebrauch bestellt. Seine\nIdee sei es gewesen, seinen Körper durch individuelles Fitnesstraining mit begleitetem\nFussballtraining in einer Amateurmannschaft sowie durch Unterstützung dieses Produkts zu optimieren. Die sportlichen Tätigkeiten sollten dem Ausgleich zu seinem Beruf\ndienen und das unterstützende Mittel RAD140 sollte eine schnellere Muskelhärte sowie\neine schnellere Erholung bezwecken. Er sei sich in keiner Weise bewusst gewesen, dass\nseine Aktion für ihn und seine Mannschaftskollegen Folgen haben könnte.\n\nIm gleichen Schreiben beantragte er eine Verurteilung auf Bewährung, weil er «Dank\nder Kontrolle und Einzugs des Mittels nicht in dessen Besitz gekommen» sei und er es\n«glücklicherweise nicht konsumieren konnte». Somit könne er seine sportlichen Aktivitäten (Fitness und Freizeitfussball beim ) nach wie vor ausüben.\n\nZusätzlich gab er an, mit der Durchführung des Zirkularverfahrens einverstanden zu sein\nund legte als Beilage die Kopie seiner Steuererklärung vom Jahr 2022 bei.\n\nD. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 reichte SSI ihre Stellungnahme ein, in welcher sie\nder DK mitteilte, dass sie einem zirkulären Verfahren zustimme, sofern die Umstände\nnach einer allfälligen Stellungnahme des Angeschuldigten weiterhin klar seien.\n\nE. Vom Schweizerischen Fussballverband ist innert und nach der Frist keine Stellungnahme bei der DK eingegangen.\n\n"}