5 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Das Verfahren SSI v. F._____ wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 250.00 festgesetzt und der Antragstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bern, Schweiz Datum: 21. Oktober 2024 SCHWEIZER SPORTGERICHT