22. Die Regelung in Ziffer 8 der Vereinbarung vom 16./27. August 2024 ("SSI verzichtet auf eine Parteikostenentschädigung […]") enthält einen Verzicht von SSI auf Parteikostenersatz. In Bezug auf allfällige Parteikosten der angeschuldigten Person enthält die Vereinbarung keine Regelung. Im Übrigen hat diese grundsätzlich nur im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 26 Abs. 5 VerfRegl 2022). Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen. 6 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).