4 2. Verteilung der Verfahrenskosten 19. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 26 Abs. 2 VerfRegl 2022 in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO6 gelten sinngemäss (Art. 26 Abs. 2 VerfRegl 2022).