{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-10-21", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-14_2024-10-21.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-14-Entscheid-vom-21-Oktober-2024.pdf", "Checksum": "bc490fd7db3128db42c1dd857d1536bf"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:52", "Num": ["DK 2024/DO/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 21.10.2024 DK 2024/DO/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 21.10.2024 DK 2024/DO/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 21.10.2024 DK 2024/DO/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:52", "Checksum": "0795a786f287da2e7cd8f0bd66cd9ec4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 21.10.2024 DK 2024/DO/14\n\n20. Ziffer 8 der Vereinbarung vom 16./27. August 2024 hält folgendes fest: \"SSI verzichtet auf\neine Parteikostenentschädigung und auf das Verrechnen von Verfahrenskosten, soweit SSI\ndies zusteht\". Aus Ziffer 8 geht nicht hervor, ob mit den genannten \"Verfahrenskosten\"\ndiejenigen im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht angesprochen sind oder allfällig\nandere bzw. weitere Kosten darunterfallen würden. Auch der Hinweis auf den Verzicht \"auf\ndas Verrechnen\" liefert keine weiteren Erkenntnisse diesbezüglich. Unter Berücksichtigung\nder Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Rückzugs des Antrags auf\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens von SSI vom 29. August 2024 und der\nGegenstandslosigkeit des Verfahrens zufolge Rückzugs sind die Kosten des Verfahrens der\nAntragstellerin aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n21. Gemäss Art. 26 Abs. 4 VerfRegl 2022 kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen\nwerden. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder\nteilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das\nVerfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 26 Abs. 5 VerfRegl\n2022).\n\n22. Die Regelung in Ziffer 8 der Vereinbarung vom 16./27. August 2024 (\"SSI verzichtet auf eine\nParteikostenentschädigung […]\") enthält einen Verzicht von SSI auf Parteikostenersatz. In\nBezug auf allfällige Parteikosten der angeschuldigten Person enthält die Vereinbarung keine\nRegelung. Im Übrigen hat diese grundsätzlich nur im Falle eines Freispruchs Anspruch auf\nganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 26 Abs. 5 VerfRegl 2022). Entsprechend\nsind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen.\n\n6\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n5\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Das Verfahren SSI v. F._____ wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden\nabgeschrieben.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 250.00 festgesetzt und der Antragstellerin auferlegt.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 21. Oktober 2024\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nDr. Yann Hafner\nDirektor\n\n6\n"}