{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-10-21", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2024-DO-14_2024-10-21.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2024-DO-14-Entscheid-vom-21-Oktober-2024.pdf", "Checksum": "bc490fd7db3128db42c1dd857d1536bf"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:52", "Num": ["DK 2024/DO/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 21.10.2024 DK 2024/DO/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 21.10.2024 DK 2024/DO/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 21.10.2024 DK 2024/DO/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:52", "Checksum": "0795a786f287da2e7cd8f0bd66cd9ec4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 21.10.2024 DK 2024/DO/14\n\n10. Der Präsident der DK eröffnete mit Verfügung vom 28. Juni 2024 das Verfahren vor der DK\nund setzte der angeschuldigten Person Frist bis am 15. Juli 2024 zur Einreichung einer\nschriftlichen Stellungnahme und zum Stellen von Anträgen. Mit derselben Verfügung wurde\nder nationalen Sportorganisation Frist bis am 15. Juli 2024 gesetzt, um mitzuteilen, ob sie\neine Beteiligung am vorliegenden Verfahren verlangt. Weiter wurde den Parteien Frist bis\nam 15. Juli 2024 gesetzt, um schriftliche mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines\nZirkularverfahrens einverstanden sind. In derselben Verfügung informierte der Präsident der\nDK die Parteien, dass das Verfahren ab 1. Juli 2024 durch das Schweizer Sportgericht\nfortgesetzt wird und stellte den Untersuchungsbericht von SSI dem Sekretariat des\nSchweizer Sportgerichts zu.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n11. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des\nSportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss\ngingen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über. Unter\ndiesen Umständen und unter Berücksichtigung der Übernahme der Tätigkeiten der DK durch\ndas Schweizer Sportgericht übt der Direktor die gleichen Administrativaufgaben aus wie der\nPräsident der DK (Art. 29 VerfRegl 20243 sowie Art. 2 OR4 i.V.m. Art. 1 Abs. 5 VerfRegl 20225).\n\n3\nReglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl\n2024).\n4\nOrganisationsreglements des Schweizer Sportgerichts vom 1. Juli 2024 (OR).\n5\nReglements betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer vom 1. Juli 2022 (VerfRegl 2022).\n\n3\n12. Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 beantragte die nationale Sportorganisation sinngemäss\nParteistellung und teilte mit, dass sie sich mit der Durchführung eines Zirkularentscheides\neinverstanden erklären.\n\n13. Mit E-Mail vom 9. Juli 2024 nahm F._____ Stellung und beantragte sinngemäss eine\neinvernehmliche Lösung.\n\n14. Mit E-Mail vom 13. August 2024 teilte SSI mit, dass F._____ und SSI aussergerichtliche\nVerhandlungen führen und beantragte eine vorläufige Sistierung des Verfahrens.\n\n15. Mit Schreiben vom 29. August 2024 beantragte SSI die Einstellung des Disziplinarverfahrens\nund übermittelte dem Schweizer Sportgericht die von F._____ und SSI unterzeichnete\nVereinbarung. Im Antrag wies SSI darauf hin, dass sie in \"Anwendung von Ziff. 10 der\nVereinbarung\" den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehe und\nFolgendes beantrage:\n\n\"1. Das Disziplinarverfahren gegen F._____ sei einzustellen;\n2. Es seien keine Verfahrenskosten zu sprechen.\"\n\nIV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen\n16. Unter Berücksichtigung des Antrags der Antragstellerin vom 29. August 2024, in welchem\nsie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer\nSportgericht beantragt hat, dass das Disziplinarverfahren gegen die angeschuldigte Person\neinzustellen sei sowie angesichts der Vereinbarung vom 16./27. August 2024, welche\nzwischen der angeschuldigten Person und der Antragstellerin abgeschlossen worden ist, ist\ndas Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht als durch Rückzug gegenstandslos geworden\nabzuschreiben (vgl. Art. 23 VerfRegl 2022).\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Verfahrenskosten\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n17. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin, wird\ndas Verfahren abgeschrieben und über die bisher angefallenen Kosten entschieden (Art. 23\nVerfRegl 2022). Nach Art. 26 Abs. 1 VerfRegl 2022 befindet das Schweizer Sportgericht in\nseinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.\n\n18. Im \"Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens\" vom 29. August 2024 hat SSI beantragt,\ndass \"keine Verfahrenskosten zu sprechen\" seien. Unter Berücksichtigung der Umstände des\nvorliegenden Verfahrens, insbesondere des Antrages auf Eröffnung eines\nDisziplinarverfahrens und Beurteilung, des anschliessenden Antrages auf Sistierung und\nschliesslich des Antrages auf Einstellung sowie der Erledigung des Verfahrens infolge\nGegenstandslosigkeit werden die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\nauf CHF 250.00 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag nicht kostendeckend\nist.\n\n4\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n19. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 26 Abs. 2 VerfRegl 2022 in der\nRegel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so\nwerden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer\nSportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach\nErmessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO6\ngelten sinngemäss (Art. 26 Abs. 2 VerfRegl 2022).\n\n"}