9. SSI beantragte in ihrer schriftlichen Eingabe vom 20. März 2024 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 350.00. Gemäss Art. 26 Abs. 4 VerfRegl kann SSI eine solche Entschädigung zugesprochen werden. Da sie mit Blick auf vergleichbare Verfahren angemessen erscheint, wird der Angeschuldigten die beantragte Parteientschädigung zur Bezahlung auferlegt.