5.5 Nach dem Gesagten ist die DK der Ansicht, dass der Angeschuldigten der Nachweis des fehlenden groben Verschuldens gelungen ist. Sie hat glaubwürdig dargelegt, fahrlässig und nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. In Anwendung von Art. 10.2.2 i.V.m. Art. 10.6.2 Doping-Statut ist die zweijährige Standardsperre auf die Hälfte zu reduzieren und die Angeschuldigte für ein Jahr zu sperren. 6. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass die DK zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen.