5.3 «Kein grobes Verschulden» liegt nach der Definition des Doping-Statuts vor, wenn der Athletin der Nachweis gelingt, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für «kein Verschulden» in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war.