5.1 Art. 10.6.2 Doping-Statut sieht vor, dass wenn eine Athletin in einem Einzelfall, in dem Art. 10.6.1 Doping-Statut nicht gilt, nachweist, dass sie kein grobes Verschulden trifft, die Dauer der Sperre, entsprechend der Schwere des Verschuldens der Athletin reduziert werden kann. Die reduzierte Dauer der Sperre darf allerdings nicht weniger als die Hälfte der ansonsten geltenden Sperre betragen. In casu ist Art. 10.6.1 Doping-Statut nicht anwendbar, weil es sich um eine nicht-spezifische Substanz handelt, kein kontaminiertes Produkt vorliegt und die Angeschuldigte nicht als Freizeitsportlerin im Sinne des Doping-Statuts einzustufen ist.