4.1 Das Verhalten der Angeschuldigten weist ein Verschulden auf. Gemäss Art. 2 Doping- Statut sind Athleten dafür verantwortlich zu wissen, was einen Verstoss gegen eine Anti- Doping-Bestimmung darstellt, und welche Substanzen und Methoden auf der aktuellen Dopingliste aufgeführt sind. Die Angeschuldigte hat unsorgfältig bzw. fahrlässig gehandelt, da die bestellte Substanz Dopingeigenschaften aufweist. 4.2 Eine Aufhebung der Sperre wegen fehlenden Verschuldens gemäss Art. 10.5 Doping-Sta- tut fällt somit ausser Betracht.