3.3 Aus Sicht der DK wies die Angeschuldigte mit ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 nach, dass sie den Verstoss nicht vorsätzlich begangen hat. Ihre Ausführungen werden als glaubwürdig eingestuft. Somit wäre die Angeschuldigte grundsätzlich für zwei Jahre zu sperren. 4. Weist eine Athletin oder eine andere Person nach, dass sie kein Verschulden trifft, wird die ansonsten geltende Sperre gemäss Art. 10.5 Doping-Statut aufgehoben.