Angeschuldigte den Kauf tätigte, war sie im Besitz der Substanz im Sinne der Definition des Dopingstatuts. 2.2.4 Die Angeschuldigte konnte nicht nachweisen, dass der Besitz der verbotenen Substanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) erfolgte. In ihrer Stellungnahme vom 23.4.2024 erklärte die Angeschuldigte, sie habe das besagte Produkt mit der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-BHEA «auf eigene Faust» gekauft, da es ihre damalige Gynäkologin ihr nicht verschreiben wollte. Der Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping- Statut ist damit erfüllt.