2.2.2 Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher der Nachweis, dass die Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene Substanzen enthält oder dass sie den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte. 2.2.3 In casu wurde bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt, dass die verbotene Substanz im Internet bei einer in Bulgarien ansässigen Firma bestellt wurde. In dem die Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 11 von 13