2.2 Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut: Als Verstoss gegen die Dopingregeln nennt Artikel 2.6.1 Doping-Statut den Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode durch einen Athleten sowohl während eines Wettkampfes als auch ausserhalb eines Wettkampfes. Straflos bleibt der Besitz nur, wenn der Athlet nachweist, dass dieser aufgrund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 4.4 oder aus einem anderen legitimen Grund erfolgt ist.