Das Doping-Statut listet in Art. 2 abschliessend verschiedene Tatbestände auf, die gemäss Art. 1 einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen und damit als Doping gelten. Im vorliegenden Verfahren steht primär die Verletzung von Art. 2.2 und 2.6 Doping- Statut zur Beurteilung. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Tatbestände erfüllt sind. 2.1 Den Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt die «Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten».